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Deutschland ـ Wie definiert der Verfassungsschutz Rechtsextremismus?

Mai 3, 2025 | Studien & Berichte | 0 Kommentare

Das Europäische Zentrum für Terrorismusbekämpfung und Nachrichtdienst, Deutschland und Niederlande –ECCI

AfD „gesichert rechtsextremistisch“ – was das bedeutet

tonline – Das Bundesamt für Verfassungschutz stuft die AfD als „gesichert rechtsextremistisch“ ein. Ein Blick auf den Begriff und die Folgen der Einstufung für die Partei.

Die Extremismusforschung in der Bundesrepublik ist so alt wie die Sorge um die Demokratie. Der Forscher Armin Pfahl-Traughber erläutert allgemein zum Extremismus: „Die Gemeinsamkeiten bestehen in der Ablehnung der Minimalbedingungen eines demokratischen Verfassungsstaates.“ Und er verweist auch auf ein Problem: „Diese Begriffsbestimmung von Extremismus setzt die Definition des demokratischen Verfassungsstaates voraus.“ Rechter Extremismus lässt sich also doppelt bestimmen: einmal über die Abweichung von der Verfassungsnorm (Fachleute sprechen von negativer Definition) und einmal über das Vorhandensein bestimmter Merkmale (Experten sprechen von positiver Begriffsbestimmung).

Wie definiert der Verfassungsschutz Rechtsextremismus?

Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) nimmt auf seiner Homepage eine eigene Begriffsbestimmung vor. Es definiert:

So nennt die Behörde weitere Elemente, die Rechtsextremismus kennzeichnen, wie:

Konterkarieren der freiheitlich demokratischen Grundordnung: Damit gemeint sind zentrale Bestandteile des Grundgesetzes wie Würde des Menschen, Gewaltenteilung, aber auch Rechte wie die Pressefreiheit.

Antisemitismus: Der Verfassungsschutz orientiert sich an der internationalen Definition der International Holocaust Rememberance Alliance (IHRA) und notiert: „Antisemitismus richtet sich in Wort oder Tat gegen jüdische oder nicht-jüdische Einzelpersonen und/oder deren Eigentum sowie gegen jüdische Gemeindeinstitutionen oder religiöse Einrichtungen.“

Bewertung des Nationalsozialismus: Vielfach wird laut BfV auch „der historische Nationalsozialismus verharmlost oder verherrlicht“.

Rassismus: Darunter versteht die Behörde eine Einstellung, „die versucht, Kultur und Geschichte auf biologisch-anthropologische und nicht auf politische und soziale Ursachen zurückzuführen“. In seiner Neubewertung stützt sich der Verfassungsschutz vor allem auf stark rassistische Tendenzen in der AfD, etwa durch die Abwertung von Muslimen oder pauschal verwendete Begriffe wie „Messermigranten“.

Außerdem wird betrachtet, welche Kontakte zu anderen extremistischen Gruppierungen bestehen. Aufgrund seiner Analyse von Dokumenten der AfD stellte der Verfassungsschutz am Freitag in einer mehr als tausendseitigen Analyse fest:

Wo liegt der Unterschied zum Rechtsradikalismus?

Die politikwissenschaftliche Forschung sieht auch im Rechtsradikalismus Elemente wie Antisemitismus oder Rassismus angelegt. Generell wird aber davon ausgegangen, dass rechtsradikale Bewegungen sich gerade noch am Rand der Verfassungsordnung bewegen.

Gegen diese Abgrenzung regt sich auch Kritik. So monierten die Politikwissenschaftler Christoph Kopke und Lars Rensmann bereits vor Jahren, dass solche „politischen Kampfbegriffe“ den „Charakter gesellschaftlicher Probleme wie Rassismus verschleiern“.

Der Übergang zu anderen rechten Szenen wie Neonazis ist dabei fließend. Der Verfassungsschutz sieht darin eine Bewegung, „die sich am historischen Nationalsozialismus orientiert“.

Was folgt aus der Einstufung des Bundesamts für Verfassungsschutz?

Für die AfD stehen zunächst wichtige Fördermaßnahmen wie die staatliche Parteienfinanzierung auf der Kippe. Seit einer Grundgesetzänderung von 2017 kann „Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden“, die staatliche Finanzierung aus Steuergeldern gestrichen werden.

Die neue Einschätzung kann auch als Grundlage für ein Parteienverbot dienen. Allerdings kann das Verbot einer Partei nur vom Bundesverfassungsgericht ausgesprochen werden. Dazu muss unter anderem festgestellt werden, dass eine Partei die verfassungsmäßige Ordnung „aktiv“ bekämpft, wie das Bundesverfassungsgericht im Verbotsverfahren gegen die rechtsextreme Sozialistische Reichspartei (1952) und die Kommunistische Partei Deutschland (1956) notierte.

Die scheidende Bundesinnenministerin Nancy Faeser wies am Freitag darauf hin, dass aus der Einstufung des Verfassungsschutzes kein „Automatismus“ zu einem Verbotsverfahren besteht.

Das Europäische Zentrum für Terrorismusbekämpfung und Nachrichtdienst, Deutschland und Niederlande –ECCI

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